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Hinweise zur Räum- und Streupflicht
Eigentümer und Mieter sind verpflichtet, Gehwege oder, falls auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, eine entsprechende Fläche 1 m breit von Schnee und Eis zu räumen. Zu jedem Haus muss außerdem ein 1 m breiter Zugang von der Fahrbahn bestehen. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, sind die Anlieger der gegenüberliegenden Seite ebenfalls zum Räumen verpflichtet.
Der Schnee darf nicht vom Gehweg auf die Straße geschoben werden. Straßenrinnen und Gullys sind freizumachen. Bei Glätte muss gestreut werden. Hierfür ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Auf auftauendes Streumittel soll möglichst verzichtet werden.
Werktags muss bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf muss wiederholt, längstens bis 21.00 Uhr geräumt oder gestreut werden. Sind mehrere Personen zum Räumen und Streuen verpflichtet, müssen sie auf geeignete Weise sicherstellen, dass ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Wenn Sie Fragen zur Räum- und Streupflicht haben, können Sie sich gerne an uns wenden Tel. 4055-16.
Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auch unbedingt darauf, dass das Räum- und Streufahrzeug der Gemeinde nicht durch parkende Fahrzeuge behindert oder gar am Räumen und Streuen gehindert wird.
Die Inhalte werden vom Bürgermeisteramt Inzlingen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an das Bürgermeisteramt Inzlingen wenden.
Bürgermeisteramt Inzlingen
-Wasserschloss-
Riehenstraße 5, 79594 Inzlingen
Tel.: 07621 4055-0, Fax: 07621 4055-33
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